Automobil-Club München von 1903 e.V.

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Satzung
des Automobilclubs München von 1903 e.V.
Stand 21.3.1984

             

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Kennzeichen

  1. Der Club führt den Namen, „Automobil-Club München von 1903 e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in München und ist dort unter Nr.206 im Vereinsregister eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Kennzeichen ist das Münchner Stadtwappen im Rautenkreis, umgeben von drei aus Kreisbogen gebildeten Dreiecken mit den Buchstaben  A  C  M

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der §§ 51ff AO 77, insbesondere durch selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Motorsports, des Kraftfahrwesens, der Touristik und Geselligkeit.
  2. Der Club beachtet als Ortsclub des ADAC dessen Satzungen und Ziele sowie die des Gaues Südbayern und wahrt deren Belange.
  3. Zur Verwirklichung dieser Ziele veranstaltet der Club öffentliche Sportveranstaltungen und Lehrgänge, Maßnahmen zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit und Schulung des kraftfahrerischen  Nachwuchses und pflegt allseitige Kameradschaft zwischen Kraftfahrern durch gesellige Zusammenkünfte und Touren.
  4. Die Mittel des Clubs werden nur für diese Ziele verwendet. Zuwendungen an Mitglieder erfolgen nicht.
  5. An Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC und seines Gaues Südbayern beteiligt sich der Club.
  6. Der Club kann Sportverbänden als Mitglied beitreten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Sie soll Mitglied des ADAC sein.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Club oder dessen Ziele besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese besitzen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

§ 4 Aufnahme

  1. Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Er kann diese Entscheidung einem seiner Mitglieder übertragen.
  2. Die Ablehnung der Aufnahme wird nicht begründet. Der Bewerber kann gegen die Ablehnung binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch erheben, über den die. Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
  3. Für die Aufnahme erhebt der Club eine Gebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

§ 5 Beiträge

  1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Kosten von seinen ordentlichen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung jährlich für das Folgejahr festlegt. Sie sind am ersten Tag des Geschäftsjahres, bei Neumitgliedern mit Aufnahme fällig.
  2. Ehrenmitglieder schulden weder Aufnahmegebühr noch Beitrag.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen durch Auflösung.
  2. durch Austritt, der ein Vierteljahr vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden muß.
  3. durch Streichung, wenn ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht binnen einer Frist von 3 Monaten nach Mahnung und Androhung der Streichung bezahlt oder sein Aufenthalt ein Jahr lang nicht ermittelt werden kann.
  4. durch Ausschluß, den der Ehrenrat mit mindestens Zweidrittelmehrheit beschließen kann, wenn ein Mitglied gegen die Interessen oder das Ansehen des Clubs oder des ADAC gröblich verstößt. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates ist binnen zwei Wochen nach deren schriftlicher Mitteilung schriftlicher Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

§7  Organe

    Organe des Clubs sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Beirat
    4. der Ehrenrat
    5. die Rechnungsprüfer

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Clubs. Sie muß jährlich mindestens einmal vor der Mitgliederversammlung des ADAC Gau Südbayern stattfinden. Die Mitglieder sind zu ihr mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Einladung im ACM-Echo unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
  2. Die Tagesordnung muß mindestens umfassen
    1. Bericht des Vorstands
    2. Bericht der Rechnungsprüfer
    3. Feststellung der Stimmliste
    4. Entlastung des Vorstands
    5. Wahlen
    6. Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr
    7. Anträge
    8. Verschiedenes
  3. Soll die Satzung geändert werden, ist hierauf in der Einladung gesondert hinzuweisen und
    der Wortlaut des Änderungsvorschlages mitzuteilen.
  4. Der Vorstand des ADAC Gau Südbayern ist von der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher durch Einschreibebrief zu verständigen. Er kann an der Versammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
  2. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  3. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für
    1. Satzungsänderungen
    2. Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
    3. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds
    4. Auflösung des Clubs
  4. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, sofern nicht die Versammlung ohne Gegenstimme etwas anderes beschließt, ebenso Entscheidungen über Anträge.
  5. Anträge an die Versammlung kann jedes Mitglied spätestens eine Woche vor dieser beim Präsidenten schriftlich einreichen. Dringlichkeitsanträge dürfen sich nicht auf Satzungsänderung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern richten.
  6. Über den Verlauf und den Wortlaut der Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen. Diese ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, von denen eines dem geschäftsführenden Vorstand angehört. Der Gauvorstand erhält binnen 2 Wochen nach der Versammlung eine Abschrift.
  7. Mitglieder des ADAC-Präsidiums heben in der Versammlung Sitz und Stimme.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

     Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein

  1. wenn er dies für erforderlich hält,
  2. auf Wunsch des ADAC-Präsidiums oder des Vorstandes des ADAC Gau Südbayern,
  3. auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

§ 11 Vorstand

  1. der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem geschäftsführenden Vorstand, der den Club im Sinne des § 26 BGB vertritt.
          Dieser besteht aus
      1. dem Vorsitzenden oder Präsidenten
      2. dem Schatzmeister
      3. dem Schriftführer
    2. dem erweiterten Vorstand, der besteht aus
      1. dem Sportleiter
      2. dem Referenten für Gesellschaft und Verkehr
      3. dem Referenten für Kultur und Touristik
      4. dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit und Presse
  2. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten allein oder durch den Schatzmeister und den Schriftführer gemeinsam. Lediglich für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß Schatzmeister und Schriftführer den Club nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertreten dürfen.
  3. Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, mindestens aber mit 3 Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu führen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist.
  4. Die Mitglieder des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung. Des Amt dauert von der Wahl bis zur Mitgliederversammlung des übernächsten Jahres. In Jahren mit gerader Endziffer scheiden die Vorstandsmitglieder mit gerader Ordnungsziffer aus, in ungeraden Jahren die mit ungerader Ziffer.
  5. Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter; Ersatz barer Auslagen für den Club kann der Vorstand beschließen.

§ 12  Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Beirat von mindestens 6, höchstens 14 Mitgliedern, die jeweils für eine bestimmte Veranstaltung oder ein bestimmtes Aufgabengebiet vom Vorstand vorgeschlagen werden.
  2. Zu Vorstandssitzungen, die ihre Aufgabe behandeln, werden die jeweiligen Beiräte geladen  und haben nur hierfür Stimmrecht im Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beirats.
  3. Mindestens zweimal jährlich werden alle Beiräte zu einer Vorstandssitzung geladen; für das Stimmrecht gilt Ziffer 2.

§ 13 Ehrenrat

    Jährlich wählt die Mitgliederversammlung einen Ehrenrat aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Der Ehrenrat kann von jedem Clubmitglied zur Schlichtung clubinterner Differenzen schriftlich angerufen werden. Er entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern.

§ 14 Rechnungsprüfer

    Jährlich wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer, die vor der Jahresversammlung die Verwaltung der Clubmittel prüfen und der Versammlung hierüber berichten. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Clubs muß in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
  2. Diese Versammlung bestimmt drei Liquidatoren des Clubs.
  3. Das Clubvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, den die Versammlung beschließt. Eine gemeinnützige Einrichtung des ADAC soll bevorzugt werden.